Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MBS GmbH
1. Allgemeines
Zur Annahme von Bestellungen und zur Lieferung sind wir nur auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen bereit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von den unsrigen abweichen, finden nur Anwendung, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch Reisende und Vertreter abgeschlossen sind, werden für uns erst verbindlich, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Nebenabreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
2. Preise
Als vereinbart gelten die Preise, die sich aus unserer Preisliste ergeben, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat. Die in der Preisliste aufgeführten Preise gelten netto ab Lager Krefeld zzgl. der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer.
3. Zahlung
Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug kostenfrei für uns zu leisten. Bei einem Lieferumfang ab EUR 10.000,00 ist ein Drittel des Bestellwertes als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel bei Versandbereitschaft und der Restbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Fälligkeitszinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Abschluss eine Verschlechterung ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, so werden die noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Zur weiteren Ausführung des Vertrages und zur Auslieferung sind wir in diesem Fall nur nach Zahlung des Gesamtpreises verpflichtet. Dem Käufer steht nicht das Recht zu, mit Gegenforderungen gegenüber dem Kaufpreis eine Forderung aufzurechnen und den fälligen Kaufpreis zurückzubehalten, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die MBS GmbH ist berechtigt trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die MBS GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4. Lieferzeiten und Lieferfristen
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung seitens unserer Lieferanten sowie Streik, Aussperrung und von uns nicht verschuldete Störungen in unserem Betrieb, berechtigen uns nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist auch im Falle der vorbezeichneten Verzögerung nach Eintritt des Verzuges unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Käufers.
Das Rücktrittsrecht bleibt uns auch dann erhalten, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war.
In Verzug mit unseren Lieferverpflichtungen kommen wir erst, nachdem der Käufer uns schriftlich gemahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen gesetzt hat und wir schuldhaft innerhalb der uns gesetzten Nachfrist nicht geliefert haben. In diesem Fall steht dem Käufer das Recht zu, nach Ablauf der Lieferfristenverlängerung, die durch die nicht zu vertretenden Umstände verursacht wurde und nach vorhergehender entsprechender Androhung, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Käufer grundsätzlich nicht zu, es sei denn, der Lieferverzug ist auf ein grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind im Übrigen erfüllt. In diesem Fall beschränkt sich der Schaden auf maximal 0,5 % pro Woche, insgesamt jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß verwendet werden kann. Wird die Auftragsausführung nachträglich unmöglich, so steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft an dem Unmöglich werden ein zumindest grobes Verschulden.
5. Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang
Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Krefeld. Auf Verlangen des Käufers veranlassen wir die Versendung auf seine Kosten. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an das Versandunternehmen auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten, die Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Die Ware reist grundsätzlich unversichert. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers auf seine Kosten die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt Mängelhaftung zunächst entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind uns gestattet.
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen die MBS GmbH hergeleitet werden können.
6. Eigentumsvorbehalt und Treuhandschaft
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher -auch künftiger- Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der MBS GmbH und dem Käufer bis zur Begleichung eines sich ergebenden Kontokorrentsaldos zu Lasten des Käufers unser Eigentum. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverpflichtungen einschließlich Wechselobligo. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus eine Verbindlichkeit entsteht. Die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen geschieht nur mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Pfändung oder Sicherungsübereignung ist in keinem Falle gestattet. Zugriffe Dritter auf die Waren oder abgetretenen Forderungen sind unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer tritt uns schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist als unser Treuhänder zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die vorstehende vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden ist. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit die Sicherung nach unserer Wahl freizugeben.
7. Gewährleistung
Die MBS GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Hardware und Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
Die MBS GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der MBS GmbH schriftlich bestätigt wurden. Die MBS GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß/ unsachgemäßen Gebrauch/ Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden/ Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen/ Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen/ Feuchtigkeit aller Art/ falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/ oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mängel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist für Neugeräte beträgt vierundzwanzig (24) Monate, für Gebrauchtgeräte zwölf (12) Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
Unabhängig davon gibt die MBS GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der MBS GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der MBS GmbH über. Falls die MBS GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Im Falle der Nachbesserung übernimmt die MBS GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährungsfall nicht vorliegt, ist die MBS GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der MBS GmbH berechnet.
Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/ Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinie des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen MBS-Preisliste zu beachten.
8. Software
An allen von uns vertriebenen Softwareprodukten kann lediglich ein Nutzungsrecht erworben werden. Eigentümer der Software bleibt auf jeden Fall der Hersteller. Das gilt sowohl für das Original als auch für jede Kopie.
Eine Nutzung darf nur auf einem Computersystem erfolgen. Eine Mehrfachnutzung des Programms (bzw. dessen Kopie) z.B. an mehreren Computern des Erwerbers ist nicht gestattet.
Unsere Software darf weder veräußert, verliehen, getauscht oder auf andere Art Dritten zugänglich gemacht werden. Jede Verletzung dieser Bestimmungen zieht eine Konventionalstrafe von EUR 50.000,- nach sich. Zusätzlich werden Schadenersatz- u. Folgeschadenersatzansprüche geltend gemacht. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn in einem Projektvertrag eine andere vertragliche Regelung getroffen wurde.
Vor dem Öffnen der Datenträgerversiegelung ist die Nummer der Datenträgers mit der entsprechenden Nummer in der Rechnung auf Gleichheit zu prüfen. Spätestens mit dem Entfernen des Datenträgerumschlages werden alle Bestimmungen dieser Lieferbedingungen rechtsverbindlich anerkannt und die Gleichheit der Nummern bestätigt.
Eine Reproduktion von Programmen –auch ausdrucksweise- von Datenträgern oder in anderer Form ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Kopien zu Datensicherungszwecken für den Eigengebrauch.
9. Anwendbares Recht
Auf der Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Der Ausschluss erstreckt sich auf das einheitliche Gesetz über den Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten sich Einzelbestimmungen des Vertragsverhältnisses als nicht anwendbar oder nicht gültig herausstellen, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen.
11. Gerichtsstand
Ist für beide Vertragsteile Krefeld. Wir sind allerdings berechtigt, auch am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
12. Datenschutz
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der MBS GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der der MBS GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
Krefeld , Januar 2015
MBS GmbH
Zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen der MBS GmbH für Kommunikationsprojekte
1. Definition
Als Kommunikationsprojekte für M2M Kommunikationslösungen werden Projekte definiert, bei denen Hardware (Gateways) und / oder Software zur Übersetzung, Anpassung und Aufbereitung von Daten zum Zwecke der Kommunikation zwischen datenverarbeitenden und datenkommunizierenden Geräten. Kommunikationssysteme anderer Hersteller als MBS GmbH werden als Partnersystem (Hersteller/Typ) bezeichnet.
2. Voraussetzungen für den Einsatz von Kommunikationssoftware
Voraussetzung für den Einsatz von Kommunikationssoftware ist die Klärung des Funktionsumfanges der Kommunikation sowie der Hardwareschnittstellen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei Einsatz von Kommunikationssoftware nach MBS-Preisliste gilt der darin beschriebene Funktionsumfang. Erweiterungen können gemäß nachfolgendem Punkt 3 zusätzlich beauftragt werden. Voraussetzung ist die kontinuierliche Kommunikation seitens des Partnersystems. Eine Beeinträchtigung oder Unterbrechung der Kommunikation seitens des Partnersystems verhindert eine ordnungsgemäße Kommunikation mit dem Gateway oder der Kommunikationssoftware und führt damit zum Abbruch einer Inbetriebnahme oder Fernwartung. Aufwendungen zur Untersuchung dieser Umstände sowie Softwareänderungen zur Umgehung der auftretenden Probleme, die von Partnersystem verursacht werden, trägt nach Absprache der Auftraggeber. Es ist nicht möglich, den Umfang solcher Aufwendungen im Voraus zu kalkulieren.
3. Voraussetzungen seitens des Auftraggebers für die Entwicklung von Kommunikationssoftware (Treibern)
a) Lizenzrechtliche Abstimmung mit dem Hersteller des Partnersystems, sofern es sich nicht um eine standardisierte Kommunikation handelt.
b) Vorlage der Dokumentation des Kommunikationsprotokolls und der Datenadressierung.
c) Festlegung des Funktionsumfanges
d) Kostenlose Leihgabe eines Fremdgerätes zum Funktionstest der Kommunikationssoftware für eine von der MBS GmbH zu bemessende Zeit auf Anforderung seitens der MBS GmbH.
4. Voraussetzungen seitens des Auftraggebers für die Installation/ Inbetriebnahme von Gateways beim Kunden vor Ort, und für Ferndiagnosen und Fernwartungen
a) Voraussetzung ist die Inbetriebnahme des Partnersystems und dessen Verkabelung mit entsprechendem Funktionstest.
b) Voraussetzung ist die kommunikative Verfügbarkeit sämtlicher, für die Anbindung relevanter Datenpunkte gemäß der vereinbarten Datenpunktliste im Rahmen der Projektierung auf dem Partnersystem. Das installierte Partnersystem muss in Version und Ausführung den Unterlagen und dem Testgerät entsprechen, welches bei der Entwicklung der Kommunikationssoftware zugrunde lag. Falls ein separates Kommunikationsmodul oder ein Zusatz für das Partnersystem benötigt wird, so wird vorausgesetzt, dass dieses/dieser fertig verkabelt und getestet am Partnersystem verfügbar ist.
c) Ein Spezialist für das Partnersystem steht dem Mitarbeiter der MBS GmbH kostenlos zur Verfügung und ist bei der Inbetriebnahme der (Fremdanbindung) anwesend bzw. telefonisch erreichbar.
d) Aus Gewährleistungsgründen nimmt die MBS GmbH keine Veränderungen an der Verkabelung, Projektierung oder sonstigen Elemente des Fremdgerätes vor.
Falls eine der o.g. Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, ist der Erfolg der Installation/Inbetriebnahme aufgrund von nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen gefährdet. In diesem Falle trägt der Auftraggeber die Kosten für den der MBS GmbH entstehenden Mehraufwand für z.B. eine zusätzliche Installation inkl. Fahrtkosten, Hotel und Auslösung sowie für notwendige Änderungen an der Kommunikationssoftware aufgrund verletzter o.g. Voraussetzungen. Bei jeder Installation/Inbetriebnahme wird ein Abnahmeprotokoll ausgestellt, welches vom Auftragnehmer und vom Auftraggeber unterzeichnet wird.
5. Vorbehalt
Falls eine der o.g. Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden kann, behält sich die MBS GmbH vor, von dem Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin erfolgten Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu erstatten. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber dann nicht zu.
6. Erfüllung des Auftrages
Für Aufträge, die keine Inbetriebnahme beinhalten, ist die Erfüllung mit Versand der Hard- und/oder Software gegeben. Bei Beauftragung einer Installation mit oder ohne Neuentwicklung einer Kommunikationssoftware ist der Auftrag erfüllt, wenn die Hard- und Software vor Ort installiert wurde und ein zuvor vereinbarter Funktionstest erfolgreich durchgeführt wurde. Konnte der Funktionstest aufgrund fehlender Voraussetzungen (Absatz 3) nicht erfolgreich durchgeführt werden, so gilt auch dann der Auftrag als erfüllt. Entwicklungsaufträge werden nach Fertigstellung berechnet. Aufträge mit Installation werden nach der Installation abgerechnet, falls der Zeitraum zwischen Lieferung und Installation nicht mehr als 4 Wochen beträgt. Wird dieser Zeitraum vergrößert (z.B. durch Verschiebung des Installationstermins), ist die MBS GmbH berechtigt, die erfolgte Lieferung von Hard- und Software ohne Installation zu berechnen.
7. Gewährleistungsausschluss
Nachträgliche Änderungen des Partnersystem hinsichtlich Version der Firmware, Ausführung oder Projektierung kann die Kommunikation zwischen Gateway und Partnersystem beeinträchtigen. Funktionsstörungen aufgrund solcher Änderungen am Partnersystem sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Notwendiger Aufwand zur Anpassung des Gateways an die neue Situation geht nicht zu Lasten der MBS GmbH und muss erneut beauftragt werden. Dies gilt auch für Serviceeinsätze aufgrund von Funktionsstörungen, bei denen Änderungen am Partnersystem ursächlich sind.
8. Hinweise zu Inbetriebnahmen
Für die Abstimmung des Inbetriebnahme Termins bitten wir den Auftraggeber, sich mit unserem Mitarbeiter telefonisch (02151 7294-0) oder per E-Mail support@mbs-solutions.de in Verbindung zu setzen.
Nach der Terminbestätigung seitens des Auftraggebers planen wir die Anreise und ggf. Fremdleistungen (Flugtickets). Im Falle einer notwendigen Stornierung eines Termins bitten wir um möglichst frühzeitige Information.
Wir behalten uns vor, bei einer Stornierung von weniger als 5 Arbeitstagen vor dem Inbetriebnahme Termin 30% der Inbetriebnahme Pauschale, bei weniger als 3 Arbeitstagen vor dem Inbetriebnahme Termin 60% der Inbetriebnahme Pauschale in Rechnung zu stellen.
9. Weitere Bedingungen
Weitere Bedingungen entnehmen Sie bitte unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MBS GmbH“.
Januar 2015 MBS GmbH, Krefeld